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Die Prüferinnen und Prüfer reichen die Entwürfe von Prüfungsaufgaben spätestens acht Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Schulaufsichtsbehörde ein. Alle Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eines Prüfungstermins derselben Hochschule erhalten im jeweiligen Lehramt im ausgewählten Bereich dieselben Aufgaben. Die Schulaufsichtsbehörde kann Hilfsmittel zulassen.
Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Stunden. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten die Nummer ihres vor der Prüfung durch die Schulaufsichtsbehörde ausgelosten Arbeitsplatzes (Codenummer) an. Die Schulaufsichtsbehörde führt das Verzeichnis der Codenummern. Prüferinnen und Prüfer haben keine Einsicht in das Verzeichnis der Codenummern.
Die schriftliche Prüfung erfolgt unter Aufsicht. Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Identitäten der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer von der oder dem Aufsichtführenden durch Sichtung geeigneter Identitätsnachweise festgestellt. Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift, in die Tag und Ort der schriftlichen Prüfung, ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die vergebenen Codenummern, Beginn und Ende der Bearbeitungszeit und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind.
Gibt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer die Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird sie mit der Note „ungenügend“ (6,0) bewertet.
Die Prüfungsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern schriftlich beurteilt und jeweils mit einer Note nach § 15 bewertet. Die oder der Zweitprüfende erhält Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden. Weichen die Bewertungen voneinander ab und einigen sich die Prüferinnen und Prüfer nicht, wird das arithmetische Mittel der Bewertungen als Note festgelegt.
Die Prüferinnen und Prüfer reichen die bewerteten schriftlichen Prüfungsarbeiten innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Prüfung bei der Schulaufsichtsbehörde ein. Die Schulaufsichtsbehörde gibt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern das jeweilige Ergebnis nach Eingang der bewerteten schriftlichen Prüfungsarbeit in Textform bekannt.
Die Prüflinge haben die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die Aufsichtskraft abzugeben. Sie versehen sie mit einer ihnen zugeteilten…
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen ein schriftliches oder elektronisches Protokoll und vermerken…
Die Aufsichtsperson vermerkt auf jeder Arbeit handschriftlich oder elektronisch den Zeitpunkt der Abgabe und die Kennzahl der Anwärterin oder des Anwärters. Es…
Die Aufsicht Führende oder der Aufsicht Führende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung (Anlage 5) an und vermerkt in ihr jede…
Die Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten führen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses je nach Bedarf bestimmte Beamte des gehobenen Dienstes. Sie fertigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.