Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, und
ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Zwischennoten in Form von halben Noten werden vergeben, wenn die Leistung der besseren Note nicht voll entspricht, jedoch über den Leistungsanforderungen der schlechteren Note liegt. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
sehr gut bis gut (1,5),
gut bis befriedigend (2,5),
befriedigend bis ausreichend (3,5),
ausreichend bis mangelhaft (4,5) und
mangelhaft bis ungenügend (5,5).
gut bis befriedigend (2,5),
Für die Bewertung der Modulprüfung nach § 7, der einzelnen Prüfungsteile und des Gesamtergebnisses der staatlichen Prüfung gelten die folgenden Grundsätze:…
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet: Berechneter ZahlenwertNote in Worten (Zahlenwert)Notendefinition1,00 bis 1,49sehr…
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet: Berechneter ZahlenwertNote in Worten (Zahlenwert)Notendefinition1,00 bis 1,49sehr…
Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet: „sehr gut“ (1) wenn die Leistung den Anforderungen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.