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Die Staatsprüfung besteht aus den Prüfungslehrproben, den mündlichen Prüfungen und der Schulleiterbeurteilung. Die Termine für die Staatsprüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt. Die Prüfungslehrproben und die mündlichen Prüfungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sollen innerhalb der letzten vier Monate des Vorbereitungsdienstes stattfinden. Im Vorbereitungsdienst in Teilzeitbeschäftigung sollen die Prüfungslehrproben und die mündlichen Prüfungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 innerhalb der letzten zehn Monate des Vorbereitungsdienstes stattfinden.
Die Prüfung zum Abschluss einer Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung nach § 7 Absatz 4 besteht in einer Prüfungslehrprobe.
Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mit Behinderung, insbesondere von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten zu berücksichtigen, sofern spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin bei der Schulaufsichtsbehörde ein ärztliches Attest vorliegt.
Die Zweite Staatsprüfung wird am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt. Die Prüfungslehrproben finden im letzten Ausbildungshalbjahr statt.
Die Zweite Staatsprüfung wird am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt. Die Prüfungslehrproben finden im letzten Ausbildungshalbjahr statt.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen…
Die Zweite Staatsprüfung wird am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt. Die Prüfungslehrproben finden im letzten Ausbildungshalbjahr statt.
Die Zweite Staatsprüfung wird am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt. Den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen…
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