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Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet: „sehr gut“ (1) wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, „gut“ (2) wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, „befriedigend“ (3) wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, „ausreichend“ (4) wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, „mangelhaft“ (5) wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, „ungenügend“ (6) wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Bei der Ermittlung der Note für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten ergeben sich bei zutreffender Beantwortung der Fragen im Bereich von 100 bis 91 von Hundert die Note 1 = sehr gut, 90 bis 81 von Hundert die Note 2 = gut, 80 bis 66 von Hundert die Note 3 = befriedigend, 65 bis 50 von Hundert die Note 4 = ausreichend, 49 bis 25 von Hundert die Note 5 = mangelhaft, 24 bis 0 von Hundert die Note 6 = ungenügend.
Die Note der schriftlichen Prüfung sowie die Gesamtnote der praktischen Prüfung werden in einem Zeugnis ausgewiesen.