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Versucht eine Studienreferendarin oder ein Studienreferendar, die Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder entspricht die Versicherung gemäß § 17 Absatz 4 Satz 3 nicht der Wahrheit, schließt die Schulaufsichtsbehörde sie oder ihn unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes von der weiteren Teilnahme an der Staatsprüfung aus und erklärt die Staatsprüfung für nicht bestanden oder bewertet die betreffende Leistung mit der Note „ungenügend“.
Versucht eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, die Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu…
Versucht ein Referendar oder eine Referendarin, das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeiten durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu…
Versuchen Referendare das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung, Mitführung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, durch unzulässige Hilfe Dritter oder…
Versucht eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer, die Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, schließt die…
Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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