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Versucht ein Referendar oder eine Referendarin, das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeiten durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er oder sie sonst erheblich gegen die Ordnung, so ist die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. In besonders schweren Fällen kann der Referendar oder die Referendarin nach Entscheidung des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
Stellt sich nach Beendigung der mündlichen Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, so kann die Prüfungsbehörde die bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären, es sei denn, dass seit der Beendigung der Prüfung mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
Die Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend.