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In den Fällen der Nummern 1.1, 4.1, 4.2 und 4.3 des Besonderen Gebührenverzeichnisses kann von der Erhebung der Gebühr für Forschungen abgesehen werden, wenn deren Ergebnisse allgemein verbreitet werden und der Förderung wissenschaftlicher, heimatkundlicher und familiengeschichtlicher Forschung dient. § 3 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland bleibt unberührt.
Von der Gebührenerhebung für Projekte, die dem Landesarchiv unmittelbar dienen, kann abgesehen werden. Bei Gemeinschaftsprojekten des Landesarchivs mit anderen Trägern werden keine Gebühren erhoben.