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Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen erhebt für die von ihm erbrachten Leistungen sowie für die Nutzung seiner Einrichtungen Verwaltungs- und Nutzungsgebühren sowie Auslagen nach dieser Verordnung.
Die Verwaltungs- und Nutzungsgebühren werden nach den Sätzen des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben.
Von der Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren sowie von Auslagen kann auf formlosen Antrag abgesehen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten erscheint. Dasselbe gilt für Amtshandlungen des Landesarchivs, wenn diese dem öffentlichen Interesse dienen.
Auslagen für die von der nutzenden Person beantragten oder sonst verursachten Leistungen, insbesondere für Verpackung, Wertversicherung, Einschreib- oder Eilsendungen, Porto (ausgenommen Standard- und Kompaktbriefe) und Vervielfältigungen sind zu erstatten. Entstandene Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dieser Verordnung nicht zu entrichten sind.
Die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sowie von Auslagen für die Benutzung des Landesarchivs richtet sich nach der Gebührenordnung für die…
Das Landesarchiv erhebt für die von ihm erbrachten Dienstleistungen und für die Benutzung seiner Einrichtungen Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sowie…
Für die im anliegenden Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Der Gebührentarif ist…
In die Gebühren sind alle Auslagen einbezogen, die zur Durchführung der Amtshandlungen erforderlich sind, soweit in der Kostenordnung und im Kostentarif nichts…
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren…
Die zuständige oberste Landesbehörde regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Nutzung des Landesarchivs einschließlich der für die Nutzung des Archivguts…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.