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Die Bewerberin oder der Bewerber verpflichtet sich vertraglich gegenüber dem Land, Die Wirksamkeit der Verpflichtung nach Satz 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Bewerberin oder der Bewerber im Auswahlverfahren nach §§ 6 bis 8 ausgewählt und zum Studium zugelassen wird.
nach Abschluss des Studiums eine Weiterbildung im Saarland zu absolvieren, die nach § 73 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt,
nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen und für eine Dauer von zehn Jahren in den Bereichen auszuüben, für die das Land im Zusammenwirken mit der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland einen besonderen öffentlichen Bedarf gemäß § 2 festgestellt hat und
eine Strafzahlung in Höhe von bis zu 250.000 Euro an das Land zu leisten, wenn sie oder er einer ihrer bzw. seiner Verpflichtungen gemäß Nummer 1 oder 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt.
Die vertragsärztliche Tätigkeit gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird in Vollzeit erbracht. Die zuständige Stelle kann auf Antrag aufgrund von besonderen sozialen, gesundheitlichen oder familiären Gründen eine Tätigkeit in Teilzeit zulassen.