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Ein besonderer öffentlicher Bedarf im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b besteht, wenn Sachgründe die Prognose rechtfertigen, dass in den in § 1 genannten Gebieten aktuell oder in den kommenden Jahren eine wohnortnahe hausärztliche Versorgung der Bevölkerung aufgrund bereits bestehender oder zu erwartender Entwicklungen nicht oder nur eingeschränkt sichergestellt werden kann, weil mehr Hausärztinnen und Hausärzte benötigt werden, als dort eine hausärztliche Tätigkeit aufnehmen werden.
Das für Gesundheit zuständige Ministerium stellt unter Berücksichtigung der Prognoserechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland jeweils zum Ende des Sommersemesters den besonderen öffentlichen Bedarf fest.