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Zulassungsanträge im Rahmen der Vorabquote gemäß § 1 sind an die zuständige Stelle zu richten.
Der Zulassungsantrag muss im ersten Verfahrensjahr bis zum 4. Juni 2020, in den Folgejahren jeweils bis zum 31. März bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Hierbei handelt es sich um Ausschlussfristen.
Die zuständige Stelle bestimmt die Unterlagen, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, sowie deren Form. Bei Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist bei der Bewerbung eine amtliche deutsche Übersetzung vorzulegen, bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen oder einer nicht nach deutschem Recht erworbenen Hochschulzugangsberechtigung ist die Gleichwertigkeit bei der Bewerbung in geeigneter Form nachzuweisen.
Der Zulassungsantrag muss der zuständigen Stelle vor Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen als elektronisch ausgefülltes Antragsformular sowie als ausgedruckter und unterschriebener Zulassungsantrag mit den Nachweisen und der in zweifacher Ausfertigung ausgedruckten und unterschriebenen Verpflichtungserklärung zugegangen sein. Fällt das Ende einer in Absatz 2 genannten Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Die zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.