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Bewerberinnen und Bewerber, die nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 2 des Landarztgesetzes Saarland einen Studienplatz erhalten sollen, werden nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 des Landarztgesetzes Saarland ausgewählt. Weitere Kriterien werden im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht berücksichtigt.
Das für die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Vergabe von Studienplätzen zuständige Ministerium teilt der zuständigen Stelle im ersten Verfahrensjahr bis zum 31. Mai 2020, in den Folgejahren bis zum 15. April die Zahl der voraussichtlich zu vergebenden Studienplätze mit.
Das Auswahlverfahren gemäß § 5 des Landarztgesetzes Saarland besteht aus einer Bewertung der Kriterien gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Landarztgesetzes Saarland (Vorleistungen) und dem standardisierten und strukturierten Auswahlgespräch gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Landarztgesetzes Saarland (Auswahlgespräch).
Als strukturierter fachspezifischer Studierfähigkeitstest gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Landarztgesetzes Saarland wird der von der ITB Consulting GmbH, Bonn, bereitgestellte Test für Medizinische Studiengänge (TMS) anerkannt.
In dem Auswahlgespräch gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Landarztgesetzes Saarland werden die sozialkommunikativen Kompetenzen und die fachspezifische persönliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage eines standardisierten Interviews bewertet.