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Die zuständige Stelle trifft die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, falls die Anzahl von Interessenten die Zahl der Studienplätze, die aufgrund der Quote gemäß § 2 Satz 1 zur Verfügung stehen, übersteigt.
Die Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren nach Absatz 1 richtet sich nach Dabei ist sicherzustellen, dass keinem der Kriterien ein wesentlich überwiegender Einfluss zukommt.
der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote),
dem Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
der Art und Dauer einer einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den Studiengang Humanmedizin Aufschluss geben können, sowie
einem strukturierten Auswahlgespräch.
Die Teilnahme am strukturierten Auswahlgespräch nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird von der Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber abhängig gemacht, die durch die Anwendung der Kriterien nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und Satz 2 bestimmt wird.
Wer einen Studienplatz aufgrund der Quote gemäß § 2 Satz 1 erhält, kann nicht nach anderen Bestimmungen zum Studium der Medizin zugelassen werden.