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Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei dem Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz tätigen Landesbediensteten, deren Aufgaben auf das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz übergehen, gehören ab diesem Zeitpunkt dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz an. Ausgenommen sind die in Hausmeisterdienst und Haustechnik, Post und Botendienst, Telefonzentrale und Pforte sowie Zeiterfassung tätigen Landesbediensteten.