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Die Personalvertretung beim Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz wird spätestens vier Monate nach Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz erstmals gewählt. In Folge gilt § 23 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes. Bis zur Wahl nimmt die im Geschäftsbereich des bisherigen Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz zuständige Personalvertretung die Aufgaben der Personalvertretung beim Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz wahr.