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Erfolgt in Fällen des § 101 nach dem 30. Juni 2016 ein Dienstherrenwechsel, der die Voraussetzungen des § 95 erfüllt, haben neben dem zuletzt abgebenden Dienstherrn auch die früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherren eine Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den letzten Dienstherrenwechsel durch den aufnehmenden Dienstherrn an diesen zu leisten.
Die Berechnung der vom letzten abgebenden Dienstherrn zu leistenden Abfindung bestimmt sich nach §§ 96 und 97 mit der Maßgabe, dass ihm abweichend von § 97 Absatz 2 die Zeiten nicht zugerechnet werden, für die eine Abfindung nach Absatz 1 geleistet wird. § 101 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein…
1Für den zuletzt abgebenden Dienstherrn gilt § 90 Absatz 2 entsprechend. 2Die früheren Dienstherren müssen die Abfindung innerhalb von sechs Monaten leisten,…
1Erfolgt in Fällen des § 92 nach dem 31. Dezember 2010 ein Dienstherrenwechsel, der unter § 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages fällt, haben die…
1Der abgebende Dienstherr kann anstelle der Erstattung nach den Absätzen 1 bis 3 eine Abfindung an den erstattungsberechtigten Dienstherrn leisten. 2Die…
Erfolgt in Fällen des § 11 nach Inkrafttreten des Staatsvertrages ein weiterer Dienstherrenwechsel, der die Voraussetzungen des § 3 erfüllt, gilt für die nach §…
Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den Eintritt des Versorgungsfalls durch den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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