§ 94 SBeamtVG
Versorgungslastenteilung im Falle eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
1Erfolgt in Fällen des § 92 nach dem 31. Dezember 2010 ein Dienstherrenwechsel, der unter § 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages fällt, haben die früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherren anstelle der Erstattung nach § 92 Absatz 1 bis 3 eine Abfindung an den zuletzt abgebenden Dienstherrn zu leisten. 2§ 93 Absatz 2, 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend. Abschnitt XIV Übergangsvorschriften