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1Hat vor dem 1. Januar 2011 ein Dienstherrenwechsel stattgefunden, der die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung erfüllte, so tragen die beteiligten Dienstherren die Versorgungsbezüge bei Eintritt des Versorgungsfalls im Verhältnis der Dienstzeiten, die beim abgebenden und beim aufnehmenden Dienstherrn in einem in § 1 genannten Rechtsverhältnis abgeleistet wurden, soweit diese ruhegehaltfähig sind. 2Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf bleiben unberücksichtigt. 3Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. 4Zeiten einer Abordnung zum aufnehmenden Dienstherrn vor dem Dienstherrenwechsel gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.
Wurde der Beamtin oder dem Beamten aus Anlass der Übernahme oder nach der Übernahme von dem aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen, bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, als wäre die Beamtin oder der Beamte in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben.
1Wird die Beamtin oder der Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt, entsteht die Verpflichtung des abgebenden Dienstherrn erst mit Erreichen der Antragsaltersgrenze der Beamtin oder des Beamten, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung. 2Die Zeit im einstweiligen Ruhestand wird, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt.
1Der abgebende Dienstherr kann anstelle der Erstattung nach den Absätzen 1 bis 3 eine Abfindung an den erstattungsberechtigten Dienstherrn leisten. 2Die Abfindung wird nach den §§ 87 und 88 mit der Maßgabe des § 93 Absatz 2 Nummer 2 berechnet; § 93 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein…
1Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den Eintritt des Versorgungsfalles durch den…
Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall nicht vor Inkrafttreten des Staatsvertrages eingetreten, ist anstelle der Erstattung nach § 107b BeamtVG von dem oder…
Hat vor dem 1. Juli 2016 ein Dienstherrenwechsel stattgefunden, der die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung nach den zum Zeitpunkt…
Eine Versorgungslastenteilung findet bei einem Dienstherrenwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwischen dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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