Gesetze
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Die Versorgung wird durch Gesetz geregelt.
Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung zur Folge haben sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
Die oder der Versorgungsberechtigte verliert einen Anspruch auf Versorgung, der über die gesetzlich zustehende Versorgung hinaus geht, soweit sie oder er den Anspruch nicht innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres, für das die zusätzliche Versorgung verlangt wird, schriftlich gegenüber der nach § 57 Absatz 1 bis 4 zuständigen Stelle geltend macht. Eine Geltendmachung von Ansprüchen für vergangene und nachfolgende Haushaltsjahre ist unwirksam.
Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. Abschnitt II Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für…
Die in diesem Gesetz genannten Befugnisse der obersten Dienstbehörden können für die Versorgungsberechtigten des Landes durch Rechtsverordnung der…
Kommt die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger der ihr oder ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 und 3 auferlegten Verpflichtungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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