§ 3 SBeamtVG
Regelung durch Gesetz
(1)
Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(2)
1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3)
Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. Abschnitt II Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag