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Wird die Besoldung allgemein angepasst, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln. Als allgemeine Anpassung gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehalts-sätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Besoldung um feste Beträge.
Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach § 17 des Landesbesoldungsgesetzes für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind. Die Erhöhungen nach Satz 1 gelten entsprechend für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 sowie A 12a, A 13a und R 10. Liegen der Berechnung der Versorgungsbezüge sonstige ruhegehaltfähige Bezügebestandteile nach früherem oder fortgeltendem Bundes- oder Landesrecht zugrunde, erhöhen sich diese nach Maßgabe des Satzes 1, sofern die Teilnahme dieser ruhegehaltfähigen Bezügebestandteile an den allgemeinen Anpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern vermindert sich das Grundgehalt, wenn den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht zugrunde gelegen hat, ab dem 1. Februar 2025 um 82,88 Euro, wenn den Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6 oder weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 zugrunde liegt, und um 81,91 Euro, wenn den Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 oder A 8 zugrunde liegt.
(weggefallen)
Für das Jahr 2026 bedarf es abweichend von § 3 Absatz 4 keiner Geltendmachung eines Anspruchs auf Versorgung, der über die gesetzlich zustehende Versorgung hinausgeht.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der…
Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 bis 4 des…
Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absätze 1 bis 4…
Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach § 2 für die dort aufgeführten Besoldungsbestandteile entsprechend, sofern…
Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der…
Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach § 4 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absätze 1 bis 5 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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