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Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,
gegen die wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
die wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Volksverhetzung oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden sind,
verlieren mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. Entsprechendes gilt, wenn Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gelten entsprechend für Hinterbliebene, wobei an die Stelle des Verlustes der Versorgung das Erlöschen tritt. § 49 gilt sinngemäß.
Der Verurteilung durch ein deutsches Gericht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a steht die Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleich, wenn wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhaltes auch im Geltungsbereich des deutschen Strafrechts ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren hätte verhängt werden können.
§§ 29 und 30 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum…
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu…
gegen die wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust…
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamtin oder Beamter oder als…
für jede Berechtigte oder jeden Berechtigten, die oder der durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe…
sie oder er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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