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Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der die Beamtin oder der Beamte berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
Als ruhegehaltfähig gilt auch die Zeit, während der die Beamtin oder der Beamte
nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
Für die Anwendung des Absatzes 1 gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und Absatz 3 und für die Anwendung des Absatzes 2 § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 bis 6 und Absatz 3 entsprechend.
Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen…
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig…
Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr,…
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 8 Absatz 3, den §§ 9 bis 11, §15 Absatz 2 und § 82 Absatz 2 Satz 2…
§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5, Absatz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 gilt außerdem § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.