Gesetze
Gesetz wird geladen …
Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln. Die in § 38 Absatz 1 Satz 2, § 47 Absatz 1 und 2 sowie in Nummer 1 der Anlage genannten Beträge nehmen an allgemeinen Anpassungen nach Satz 1 teil.
Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 19 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes für die dort genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von Absatz 1.
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. April 2026 um 2,82 Prozent erhöht.
Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz…
Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz…
§ 80 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die in § 38 Absatz 1 Satz 2, § 47 Absatz 1 und 2 sowie in Nummer 1 der Anlage genannten Beträge…
Wird die Besoldung allgemein angepasst, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln. Als allgemeine Anpassung…
„(3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 19 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes für die dort genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.