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Auf die zum 16. Juli 2016 vorhandenen Versorgungsfälle ist § 6 Absatz 4 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, sind § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 1, die §§ 11, 12…
Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66…
Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2002 und vor der achten Anpassung der Versorgungsbezüge eintreten, ist die bis zum 31. Dezember 2002 geltende…
für Beurlaubungen ohne Dienstbezüge, die vor dem 1. Juli 2016 bewilligt und angetreten wurden, gilt der bisherige § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, Halbsatz 2 des…
§ 85 Absatz 3 Satz 1 gilt im Fall des § 33 Absatz 5 Satz 1 entsprechend, soweit der frühere Anspruch vor dem 1. Juli 2016 entfallen ist.
Für die Anwendung des Absatzes 1 gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und Absatz 3 und für die Anwendung des Absatzes 2 § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 bis 6…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.