Gesetze
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Die Organe der Hochschulen tragen dafür Sorge, dass durch die Gewährung von Leistungsbezügen die Funktionsfähigkeit der Hochschulen nicht berührt wird.
Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regeln durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Insbesondere sind Bestimmungen zu treffen
Leistungsbezüge sind Bestandteil der Besoldung. Sie tragen dazu bei, Professorinnen und Professoren gewinnen und halten zu können. Sie dienen der Sicherung…
Leistungsbezüge sind Bestandteil der Besoldung. Sie tragen dazu bei, Professorinnen und Professoren für die Hochschule zu gewinnen oder ihre Abwanderung zu…
Die Regelungen zum Vergaberahmen nach § 35 Absatz 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes finden auf die Hochschulen ohne Globalhaushalt Anwendung. Die für die…
Die Hochschule trägt bei der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen der maßgeblichen Bedeutung der Lehre für den Erfolg im Studium angemessen Rechnung, indem…
Hauptamtlichen Mitgliedern von Hochschulleitungen sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen werden für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.