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Die variablen Leistungsbezüge nach § 34 des Saarländischen Besoldungsgesetzes werden von den Hochschulen unter Einhaltung der Ziele einer leistungsbezogenen Besoldung vergeben. Näheres kann in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Hochschulen bestimmt werden.
Die Regelungen zum Vergaberahmen nach § 35 Absatz 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes finden auf die Hochschulen ohne Globalhaushalt Anwendung. Die für die jeweilige Hochschule zuständige Rechtsaufsichtsbehörde wirkt gemeinsam mit den Hochschulen nach Satz 1 auf die Einhaltung des Vergaberahmens hin.
Die Hochschulen teilen ihrer Rechtsaufsichtsbehörde jährlich bis zum 31. Januar die Summe der vergebenen Leistungsbezüge des Vorjahres mit. Dabei erfolgt eine Unterteilung nach Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen, besonderen Leistungsbezügen und Funktionsleistungsbezügen.