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Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Gewährung einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung A bei den Gemeinden mit weniger als 40.000 Einwohnern zu regeln, wenn diese als Protokollführerinnen oder Protokollführer regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den Betrag nach Anlage 15 nicht übersteigen. Sie darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann.
1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit…
Beamte mit Dienstbezügen nach der Besoldungsordnung A in Gemeinden mit weniger als 20 000 Einwohnern erhalten eine Sitzungsvergütung, wenn sie
Die Sitzungsvergütung beträgt 25,60 Euro, wenn der Beamte in dem Kalendermonat bei zwei oder drei Sitzungen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1…
Beamte mit Dienstbezügen nach der Besoldungsordnung A in Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern erhalten eine Sitzungsvergütung, wenn sie
Die für das Sitzungsgeld festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Für eine Sitzung, die nicht am selben Tage beendet wird, dürfen bis zu zwei Sitzungsgelder…
Die Vergütung beträgt unter den Voraussetzungen der §§ 1 und 2 bei bis zu drei Sitzungen im Kalendermonat | 25,56 Euro, vier oder fünf Sitzungen im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.