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Die Sitzungsvergütung beträgt 25,60 Euro, wenn der Beamte in dem Kalendermonat bei zwei oder drei Sitzungen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, das Protokoll geführt hat; sie beträgt 38,30 Euro bei vier oder fünf Sitzungen und 51 Euro bei mehr als fünf Sitzungen in dem Kalendermonat.
Wird ein Freizeitausgleich gewährt, so ist dieser bei den Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und bei der Höhe der Sitzungsvergütung in der zeitlichen Folge der Sitzungen zu berücksichtigen.