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Beamte mit Dienstbezügen nach der Besoldungsordnung A in Gemeinden mit weniger als 20 000 Einwohnern erhalten eine Sitzungsvergütung, wenn sie
als Protokollführer regelmäßig an Sitzungen des Rates oder seiner Ausschüsse sowie des Bezirks- oder Ortsausschusses überwiegend außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit überwiegend nach 16 Uhr. teilnehmen und
für diese Arbeitsleistung keine Dienstbefreiung innerhalb des Kalendermonats erhalten können, in dem die Sitzungen stattgefunden haben.
Die Sitzungsvergütung darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden. Ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand ist durch die Sitzungsvergütung mit abgegolten. Die reisekostenrechtlichen Ansprüche bleiben unberührt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Gewährung…
Beamte mit Dienstbezügen nach der Besoldungsordnung A in Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern erhalten eine Sitzungsvergütung, wenn sie
Neben Reisekostenvergütung dürfen Sitzungsgelder nicht gewährt werden.
Der in Absatz 1 genannte Betrag für das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens…
1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit…
Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.