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Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 32 des Landesbeamtengesetzes wird ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 70 oder § 91 Absatz 4 gewährt. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt und wenn der Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 16 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes erreicht ist. Wird der Höchstruhegehaltsatz im Zeitraum des Hinausschiebens erreicht, wird der Zuschlag ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung im Zeitraum des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand nach § 32 des Landesbeamtengesetzes wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zugestanden hätte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit in einer Freistellungsphase.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes wird ein nicht…
Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent…
Der Zuschlag zum Ruhegeld ergibt sich aus der nach Monaten berechneten Bewertung eines Zurechnungsbeitrags (Absatz 3) für die Zeit zwischen dem Ende der…
Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu der Besoldung nach § 9 Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des…
Absatz 6 bleibt unberührt. Der Betrag der ruhegehaltfähigen Zulage ergibt sich aus der im Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand geltenden…
Nach dem Beginn des Ruhestandes ist der oder dem Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.