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§ 63 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476) wird wie folgt gefasst: „§ 63 Zuschlag bei Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand In den Fällen von § 47 des Sächsischen Beamtengesetzes und § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 64 Satz 1 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit stehen, bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ab Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn aus dem laufenden Beamten- oder Richterverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden. Der Zuschlag beträgt monatlich 20 Prozent der Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 sowie der Amtszulagen. Der Zuschlag wird längstens bis zum 31. Dezember 2031 gewährt.“
Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes wird ein nicht…
Personen, denen ein Zuschlag nach § 64 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der am 31. Dezember 2019 geltenden…
nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie wegen Erreichens der für sie nach § 156 Absatz 1 des…
aus dem laufenden Beamtenverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden. Der Zuschlag beträgt monatlich 10 Prozent der Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer…
Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 32 des Landesbeamtengesetzes wird ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag wird nicht neben einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.