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In den Fällen von § 47 des Sächsischen Beamtengesetzes und § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 64 Satz 1 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit stehen, bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ab Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn aus dem laufenden Beamten- oder Richterverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden. Der Zuschlag beträgt monatlich 20 Prozent der Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 sowie der Amtszulagen. Der Zuschlag wird längstens bis zum 31. Dezember 2031 gewährt.
Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 32 des Landesbeamtengesetzes wird ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag wird nicht neben einem…
aus dem laufenden Beamtenverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden. Der Zuschlag beträgt monatlich 10 Prozent der Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer…
Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes wird ein nicht…
Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Beamten über…
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die vor Erreichen der Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.