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Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst darf eine Vergütung von den in § 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen nicht gewährt werden, es sei denn, daß Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.
Eine Vergütung darf gewährt werden für
ehrenamtliche Tätigkeiten als Pauschalaufwandsentschädigung,
Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten,
Gutachtertätigkeiten,
Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
die Leitung wissenschaftlicher Institute oder Einrichtungen,
andere Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme der Beamte nicht verpflichtet werden kann.
Eine Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst darf, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht gewährt werden, wenn a) der Beamte für die Nebentätigkeit angemessen entlastet wird oder b) die zu erledigenden Aufgaben dem Beamten im Hauptamt zugewiesen werden können.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit AbonnementTätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.
Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nach § 2 wird eine Vergütung nicht gewährt, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, wenn die Beamtin/der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt angemessen entlastet wird.
Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht.
in welchen Fällen für die Wahrnehmung von Aufgaben, die im Hauptamt erledigt werden können oder für welche die Beamtin oder der Beamte im Hauptamt entlastet…
Andere als die in diesem Abschnitt geregelte Zulagen, Vergütungen und Zuschläge dürfen nur gewährt werden, soweit dies in diesem Gesetz bestimmt ist.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.