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Die Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofs sind Beamtinnen und Beamte des Landes. Für sie gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofs werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs vorgenommen. Dies gilt auch für sonstige beamtenrechtliche Entscheidungen, für die bei den übrigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten die Landesregierung oder das fachlich zuständige Ministerium als oberste Dienstbehörde zuständig ist. Soweit für Entscheidungen nach den Sätzen 3 und 4 bei den übrigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten das Einvernehmen der Landesregierung oder des fachlich zuständigen Ministeriums erforderlich ist, tritt für die Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofs anstelle des Einvernehmens der Landesregierung oder des fachlich zuständigen Ministeriums die Entscheidung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs. Oberste Dienstbehörde und dienstvorgesetzte Stelle der Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofs ist die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofs.
Die Beamtinnen und Beamten des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichtes sind Beamtinnen und Beamte des Bundes. Die Ernennung, Entlassung…
1Der Präsident/Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs ist die oberste Dienstbehörde für die Bediensteten des Verfassungsgerichtshofs. 2Er/Sie ernennt und…
Die Beamtinnen und Beamten des Landtags sind Beamtinnen und Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten des…
1Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs können nur nach den für Richter/Richterinnen geltenden Vorschriften ihres Amtes enthoben werden. 2Dienstgericht ist…
1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs können nur nach den für Richter oder Richterinnen geltenden Vorschriften ihres…
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind zu entlassen, wenn sie sich innerhalb oder außerhalb ihrer richterlichen Tätigkeit einer so groben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.