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Eine nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG NRW genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist allgemein genehmigt, wenn sie
insgesamt einen geringen Umfang hat,
dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt,
außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wird und
nicht oder mit weniger als 100 Euro monatlich vergütet wird.
Eine Nebentätigkeit im Sinne von Absatz 1 ist dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, sofern es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit handelt. Ein Widerruf in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 4 bleibt vorbehalten.
§ 7 Absatz 2 Nebentätigkeitsverordnung gilt entsprechend.
in welchen Fällen von geringer Bedeutung oder bei welcher wiederkehrenden Tätigkeit dieser Art die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit als allgemein…
die Nebentätigkeit die Erfüllung der Dienstaufgaben fördert,
Die Genehmigung einer genehmigungspflichtigen, nicht allgemein genehmigten Nebentätigkeit setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dieser…
zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien…
Die Genehmigung für eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung außerhalb des öffentlichen Dienstes gilt allgemein als erteilt, wenn die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.