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Die Beamtin oder der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur mit Genehmigung in Anspruch nehmen. Sie oder er hat hierfür ein angemessenes Entgelt zu entrichten; das Entgelt kann auch nach einem Hundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen werden.
Die Genehmigung, Einrichtungen des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, um in ihnen außerhalb der allgemeinen Dienststunden mit Personal des Dienstherrn Nebentätigkeiten auszuüben, kann davon abhängig gemacht werden, dass dem Personal ein angemessener Anteil an der Vergütung für die Nebentätigkeit gewährt wird. Der Anteil ist nach dem Teil der Vergütung zu bemessen, der nach Abzug des durch die Beamtin oder den Beamten entrichteten Entgelts (Absatz 1 Satz 2) verbleibt.
Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen…
unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch…
Der Soldat darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder…
Wird die Genehmigung, Einrichtungen des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, um in ihnen außerhalb der allgemeinen Dienststunden mit Personal des Dienstherrn…
dem Verfahren zur Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn, dem Ausmaß und den Voraussetzungen der…
Steht die Gegenleistung (Gebühr, Entgelt, Honorar) für ein Nebenamt des Beamten dem Dienstherrn zu und wird dem Beamten nach § 12 Abs. 2 oder § 14 für seine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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