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Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände mit einer angemessenen Frist im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zur Stellungnahme zugeleitet. Die Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. Die Spitzenorganisationen können weiterhin verlangen, dass ihre Vorschläge, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung finden, mit Begründung und einer Stellungnahme der Landesregierung dem Landtag mitgeteilt werden.
Jede Spitzenorganisation und das für Inneres zuständige Ministerium sowie das Finanzministerium kommen regelmäßig zu gemeinsamen Gesprächen über allgemeine Regelungen beamtenrechtlicher Verhältnisse zusammen; ist ein anderes Ministerium für eine solche Regelung zuständig, ist dieses hinzuzuziehen. Beide Seiten können aus besonderem Anlass ein solches Gespräch verlangen, das innerhalb eines Monats stattzufinden hat.
Spitzenorganisationen im Sinne der Absätze 1 und 2 und des § 53 des Beamtenstatusgesetzes sind die für den Bereich des Landes gebildeten Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und Berufsverbänden, die für die Vertretung der Belange von Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 3 des Beamtenstatusgesetzes erhebliche Bedeutung haben. Ihnen stehen die Gewerkschaften und Berufsverbände gleich, die keinem solchen Zusammenschluss angehören, aber die sonstigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der…
Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.
die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande im Sinne von § 93 Landesbeamtengesetz und § 53 Beamtenstatusgesetz,
Vor wichtigen allgemeinen Entscheidungen mit landesweiter Bedeutung in Fragen des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes soll den auf…
Spitzenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind - unbeschadet der Regelung in § 2 - diejenigen Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder von…
Im Rahmen der Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände sind Gesetzentwürfe gem. § 6 spätestens nach der ersten Beschlussfassung der Landesregierung mit einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.