Gesetze
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Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 97 wird ein Landespersonalausschuss errichtet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Vorsitzende oder Vorsitzender des Landespersonalausschusses ist das von dem für Inneres zuständige Ministerium bestimmte Mitglied.
Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener…
Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis zusteht, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
Bis zur konstituierenden Sitzung des in der Untersuchungsanstalt zu wählenden Personalrates werden dessen Aufgaben durch eine Personalkommission entsprechend §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.