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Blinde, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 75 Prozent der Leistung nach Absatz 1 Satz 1.
Die Leistungen nach diesem Gesetz sind einkommens- und vermögensunabhängig. Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach diesem Gesetz wird die Summe der entsprechenden Einzelleistungen gewährt. Blinde erhalten zum Blindengeld nicht zusätzlich den Nachteilsausgleich für hochgradig Sehbehinderte. Bei schwerstbehinderten Kindern entstehen mehrere Ansprüche, wenn Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit gegeben ist und weitere Behinderungen vorliegen, die für sich allein einen Grad der Behinderung von 100 ergeben.
Taubblinde im Sinne dieses Gesetzes erhalten zusätzlich monatlich 320 Euro.
Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18.…
Ist als Schädigungsfolge hochgradige Sehbehinderung nach Teil A Nummer 6 Buchstabe d der Versorgungsmedizin-Verordnung eingetreten, erhalten Geschädigte…
§ 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Taubblinde im Sinne dieses Gesetzes erhalten zusätzlich monatlich 320 Euro.“
An blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Teilhabegeld in Höhe von monatlich 450 Euro geleistet. An blinde Menschen, die das 18.…
„(4) Gleichzeitig Blinde und Gehörlose im Sinne dieses Gesetzes erhalten zusätzlich monatlich 300 Euro.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.