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Anerkannte Betreuungsvereine sind verpflichtet, dem zuständigen Landesbetreuungsamt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Bedarfsermittlung, die Planung, das Controlling, die Evaluierung, die Qualitätssicherung und die Qualitätsentwicklung sowohl der Betreuungsarbeit als auch der Landesfinanzierung erforderlich sind. Das für Soziales zuständige Ministerium ist berechtigt, die von den Landesbetreuungsämtern erhobenen Daten auszuwerten. Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die unter die Auskunftspflicht fallenden Daten und das Verfahren im Einzelnen festzulegen.
Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium sowie den von ihm bestimmten Stellen Auskünfte zu erteilen, die für…
Die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten anerkannter Betreuungsvereine nach den §§ 15 und 16 des Betreuungsorganisationsgesetzes, § 2 des…
Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausgestaltung des Verfahrens zu bestimmen,…
Das für Soziales zuständige Ministerium, die Landesbetreuungsämter und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die wirtschaftliche, sparsame und…
Auskunftspflichtig sind die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen. Die Daten werden an die zuständigen Behörden übermittelt.…
Alle anerkannten Betreuungsvereine legen dem zuständigen Landesbetreuungsamt kalenderjährlich zum 31. März einen Tätigkeitsbericht über das Vorjahr schriftlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.