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Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln:
im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium die Zuständigkeit und die Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens nach den §§ 23 und 24 des Betreuungsorganisationsgesetzes
die Einzelheiten eines etwaigen finanziellen Ausgleichs für Belastungen durch dieses Gesetz sowie
3.im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium weitere Voraussetzungen und Einzelheiten zur Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie die Einzelheiten der Finanzierung der Betreuungsvereine.
die Einzelheiten des finanziellen Ausgleichs für Belastungen durch dieses Gesetz im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
Das für Pflegeberufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 des Pflegeberufegesetzes zu erlassen.
Das Nähere zu den Verpflichtungen gegenüber dem Land und ihrer Durchsetzung gemäß § 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und § 4, zur Bedarfsfeststellung gemäß § 3, zum…
Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten des finanziellen Ausgleichs durch Rechtsverordnung zu regeln. Es wird ermächtigt
Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Anerkennung der…
Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung nach §§ 1, 2 und 6 Absatz 1 Satz 3,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.