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Das für Soziales zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden zum 31. Dezember 2027 und danach alle fünf Jahre die durch dieses Gesetz und die hierauf beruhenden Verordnungen entstehenden Be- und Entlastungen bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden einschließlich des Belastungsausgleichs. Dabei bezieht es auch die durch die Aufhebung des § 3a ab dem 1. Januar 2026 entstehenden Belastungen für die Durchführung neuer oder veränderter pflichtigen Aufgaben nach § 11 Abs. 3 und 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes ein. Die Rechts-verordnung nach § 6 Nummer 2 wird in Folge im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium entsprechend angepasst. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang
Das für Gesundheit zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden zum 31. Dezember 2027 und danach alle fünf Jahre die durch…
Das für Soziales zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Landschaftsverbänden und im Einvernehmen mit dem für…
Der Belastungsausgleich nach § 1 ist von dem für Soziales zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für…
Das für Kommunales zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden zum Stichtag 1. Januar 2028, ob die Regelungen in § 8…
Die oberste Landesjugendbehörde überprüft nach Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium und…
Die Landesregierung überprüft zudem in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden bis zum 1. Januar 2019 fortlaufend die durch das Gesetz und die hierauf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.