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Mit der Aberkennung des Ruhegehalts gehen der Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden, verloren.
Nach der Aberkennung des Ruhegehalts wird bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts geleistet, das der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, welche die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.
§ 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.
Mit der Aberkennung des Ruhegehalts tritt der Verlust der Rechte als Soldatin im Ruhestand oder als Soldat im Ruhestand ein. Die Aberkennung des Ruhegehalts…
Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt Absatz 2 Satz 1 und 6 entsprechend, für die Aberkennung des Ruhegehalts gilt Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend und für die…
Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Anspruch auf…
Im Falle der Aberkennung des Ruhegehalts gelten die Absätze 5 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Absatz 5 höchstens 30 Prozent des Ruhegehalts…
Aberkennung des Ruhegehalts.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.