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Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die dienstvorgesetzte Stelle ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die höhere dienstvorgesetzte Stelle hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die höhere dienstvorgesetzte Stelle und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung der Einleitungspflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren in jeder Lage des Verfahrens im Einzelfall an sich ziehen oder sich dies allgemein vorbehalten. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.
Hat eine Beamtin oder ein Beamter mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann ein Disziplinarverfahren nur durch die für das Hauptamt zuständige dienstvorgesetzte Stelle eingeleitet werden. Stehen die bekleideten Ämter nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt, ist jede dienstvorgesetzte Stelle, zu deren Geschäftsbereich eines der Ämter gehört, zur Einleitung befugt. Die Einleitung ist den für die anderen Ämter zuständigen dienstvorgesetzten Stellen mitzuteilen. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden.
Die Zuständigkeiten nach den Abs. 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Für ein während der Abordnung begangenes Dienstvergehen kann die abordnende dienstvorgesetzte Stelle die Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Pflicht den anderen dienstvorgesetzten Stellen überlassen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Dienstvorgesetzte Stelle ist die oberste Dienstbehörde und die ihr nachgeordnete Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Ernennung übertragen ist, sowie die Behörde, der die Dienstaufsicht über diese Stelle obliegt. Die oberste Dienstbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, wer außerdem dienstvorgesetzte Stelle ist. Abweichend von Satz 1 und 2 bestimmt sich die dienstvorgesetzte Stelle für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände, der anderen Dienstherren unter der Aufsicht des Landes und für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach den besonderen Bestimmungen in Teil 6.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein…
für Offizierinnen und Offiziere vom Dienstgrad eines Obersten und eines entsprechenden Dienstgrades an aufwärts die Bundesministerin der Verteidigung oder der…
1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der oder die Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht,…
Die Beamtin oder der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des…
Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004…
für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten, soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht schon aus § 17 Absatz 5 Satz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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