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Liegen zureichende Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.
Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die oder der Dienstvorgesetzte, zu deren oder dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einzuleiten, teilt sie oder er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen die Beamtin oder den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einleiten, die oder der für das Hauptamt zuständig ist.
Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, Abordnung oder Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die sich aus Absatz 1 ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf die neue Dienstvorgesetzte oder den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit diese oder dieser nicht die Ausübung der Pflicht den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.
Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein…
1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der oder die Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht,…
Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die dienstvorgesetzte Stelle ein…
Die Rechtsaufsichtsbehörde und die obere Rechtsaufsichtsbehörde können zuständige Dienstvorgesetzte im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren…
Die oberste Dienstbehörde kann ein Disziplinarverfahren einleiten und ein laufendes Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Sie kann im Einzelfall eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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