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Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
Der Verweis steht bei Bewährung einer Beförderung nicht entgegen.
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht…
Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Dienstleistenden. Missbilligende Äußerungen einer oder eines…
Der Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens.
1Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten oder der Beamtin. 2Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen,…
Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.