§ 3 LeasFachwirtPrV
Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1)
Die Prüfung gliedert sich in
1.
einen wirtschaftszweigübergreifenden Teil,
2.
einen wirtschaftszweigspezifischen Teil.
(2)
(3)
Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des als ersten abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.