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Lehrtätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist die methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens als Lehrende an verwaltungseigenen Fachhochschulen, an verwaltungseigenen Schulen, an sonstigen Ausbildungs- oder Fortbildungsstätten, im Rahmen von geschlossenen Lehrgängen, im Rahmen eines praxisbegleitenden Schul- oder Seminarbetriebes oder in der Leitung von Arbeitsgemeinschaften. Als geschlossene Lehrgänge gelten solche mit vorgeschriebenem festen Lehrplan und Lehrgangsziel.
Lehrtätigkeit ist nicht eine überwiegend praktische Ausbildungstätigkeit, eine Ausbildung am Arbeitsplatz sowie die Unterweisung und Anleitung an Einrichtungen, Maschinen, Geräten, Waffen und sonstigen Ausbildungsgegenständen.
Lehrtätigkeit, d.h. die Planung, Realisierung und Evaluation des theoretischen und fachpraktischen Unterrichts unter Berücksichtigung des fachdidaktischen…
Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle
Durch die Lehrzulage werden alle mit der zulageberechtigenden Tätigkeit verbundenen Arbeiten (insbesondere Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Ausarbeitung…
Tätigkeit als Technische Lehrkraft an berufsbildenden Schulen und als Fachlehrerin oder Fachlehrer als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und…
Lehrverpflichtung im Sinne dieser Verordnung ist die Verpflichtung zur Durchführung von Lehrveranstaltungen (Lehrtätigkeit) und zur Betreuung von Studierenden…
Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.