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Wird bei Erkrankung oder sonstiger Behinderung der im Gestellungsvertrag genannten Lehrperson ein Vertreter nicht gestellt, so wird die Erstattung bis zum Ende des Monats weitergezahlt, der auf den Tag des Beginns der Erkrankung oder sonstigen Behinderung folgt.
Bei Stellung eines Vertreters tritt keine Unterbrechung oder Kürzung der Erstattung ein.